Ziele
Arbeitsweise und Zielsetzung des DRL
Der Deutsche Rat für Landespflege (DRL) ist eine vom damaligen
Bundespräsidenten Dr. h.c. Heinrich Lübke initiierte freie und
unabhängige, gemeinnützige Vereinigung mit Sitz in Bonn und hat sich am 5. Juli 1962 im Bundespräsidialamt konstituiert. Bislang hat fast jeder Bundespräsident die Schirmherrschaft über den DRL übernommen.
Er verfolgt als Zweck die Zielsetzungen, die in der "Grünen Charta
von der Mainau" vom 20. April 1961 festgelegt sind.
In Erfüllung dieser Zielsetzungen gibt der Deutsche Rat für Landespflege
Empfehlungen und äußert sich gutachtlich zu grundsätzlichen Problemen
und zu aktuellen Projekten des Natur- und Umweltschutzes in der
Bundesrepublik Deutschland. In der Regel werden die Problembereiche
in internen wissenschaftlichen Kolloquien, Symposien oder Seminaren
mit Sachverständigen behandelt und die Referate und Aussprachen
von Arbeitsausschüssen ausgewertet. Die Ergebnisse seiner Arbeit
legt der Rat in schriftlichen Berichten und gutachtlichen Stellungnahmen
nieder, die den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder
sowie wissenschaftlichen Einrichtungen und einschlägigen Institutionen
zugestellt werden.
Natur und Landschaft sind heute Prozessen und Herausforderungen ausgesetzt, auf die die „Grüne Charta“ zeitbedingt nicht eingehen konnte. Hierzu gehören die Globalisierung in Wirtschaft und Kommunikation, der Klimawandel, die Abkehr von der Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern und die Umstellung auf regenerative Quellen, die Erschließung neuer Ressourcen, die Suche nach umweltverträglicher Mobilität, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Berücksichtigung von Ökosystemleistungen, der demografische Wandel und Migration, Regionalentwicklung, Partizipation und die Vision einer Bürgergesellschaft. Diese werden bei der aktuellen Arbeit berücksichtigt.
Der DRL hat sich mit zentralen Kritikpunkten eines Beitrags von Frau Eissing „Wer verfasste die ‚Grüne Charta von der Mainau’? Einflüsse nationalsozialistischen Gedankengutes“. - Naturschutz und Landschaftsplanung 46 (8), 2014, 247-252 auseinandergesetzt. Die DRL-Stellungnahme „Die ‚Grüne Charta von der Mainau’ und der Nationalsozialismus“ finden Sie in Naturschutz und Landschaftsplanung 46 (10), 2014, 320-324.
Der Deutsche Rat für Landespflege beruft als Mitglieder Persönlichkeiten
verschiedenster Fachrichtungen und Bereiche (z. B. Naturschutz
und Landschaftspflege, Wirtschaft, Kultur). Nach dem Statut ist
die Zahl der Ordentlichen Mitglieder auf 20 begrenzt. Die Mitglieder
sind in ihrer Mitarbeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden
und vertreten keine Interessengruppen; ihre Mitarbeit ist ehrenamtlich.
In der Geschäftsstelle des Rates in Bonn werden die laufenden
Arbeiten und Projekte organisiert, koordiniert und zur Veröffentlichung
vorbereitet.
Die Arbeit des Deutschen Rates für Landespflege wird
mit Mitteln öffentlicher und privater Institutionen gefördert.

Grüne Charta von der Mainau
Am 20. April 1961 wurde anläßlich des fünften Mainauer Rundgespräches
die Grüne Charta beschlossen:
"Hiermit lege ich die Grüne Charta von der Mainau vor. Sie
soll allen Verantwortlichen in Stadt und Land eindringlich und
deutlich aufzeigen, daß individuelle und letztlich auch politische
Freiheit nur in einem Lebensraum mit gesunder Daseinsordnung gedeihen
kann.
Die Grüne Charta wurde gestaltet nach Überlegungen eines Kreises
unabhängiger und verantwortungsbewußter Männer und Frauen, die
sich seit fünf Jahren auf der Mainau zu Rundgesprächen zusammenfinden.
Berufene Sachkenner haben diese Charta formuliert; die Interparlamentarische
Arbeitsgemeinschaft, der Abgeordnete des Bundestages und der Länderparlamente
aus allen Parteien angehören, hat wesentlich daran mitgearbeitet.
Möge die Grüne Charta von der Mainau dienen, fördern und helfen
und vor allem: Taten auslösen. Dieser bedarf unsere Zeit am dringlichsten".
Graf Lennart Bernadotte
Um des Menschen willen wird aufgerufen, tatkräftig für die Verwirklichung
der Ziele dieser Charta einzutreten.
Ein freies Gremium aus Persönlichkeiten des kulturellen, politischen
und wirtschaftlichen Lebens und der Landschaftspflege soll dazu
beitragen, denn es geht um unser aller Schicksal!
Grüne Charta von der Mainau:
I. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
legt unter anderem folgende Grundrechte fest:
Art. 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2)
Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft...
Art. 2 (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
Art. 14 (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich
dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
II. Dazu ist festzustellen:
Die Grundlagen unseres Lebens sind in Gefahr geraten, weil lebenswichtige
Elemente der Natur verschmutzt, vergiftet und vernichtet werden
und weil der Lärm uns unerträglich bedrängt. Die Würde des Menschen
ist dort bedroht, wo seine natürliche Umwelt beeinträchtigt wird.
Zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten gehört
auch das Recht auf ein gesundes und menschenwürdiges Leben in
Stadt und Land.
III. Voraussetzung für unser Leben ist, neben gesunder
Nahrung, die gesunde Landschaft mit Boden, Luft, Wasser und ihrer
Pflanzen- und Tierwelt. Diese lebenswichtigen Elemente werden
übermäßig und naturwidrig beansprucht.
Immer häufiger werden lebendiger Boden vernichtet, Oberflächen-
und Grundwasser verdorben, Luft verunreinigt, Pflanzen und Tierwelt
gestört und offene Landschaft verunstaltet. Die gesunde Landschaft
wird in alarmierendem Ausmaß verbraucht.
IV. Wir wissen:
Auch Technik und Wirtschaft sind unerläßliche Voraussetzungen
unseres heutigen Lebens. Die natürlichen Grundlagen von Technik
und Wirtschaft können weder willkürlich ersetzt noch beliebig
vermehrt werden. Deshalb ist es notwendig, gemeinsam die Lage
zu überprüfen, zu planen, zu handeln, um den Ausgleich zwischen
Technik, Wirtschaft und Natur herzustellen und zu sichern.
V. Um des Menschen willen ist der Aufbau und die Sicherung
einer gesunden Wohn- und Erholungslandschaft, Agrar- und Industrielandschaft
unerläßlich:
Deshalb ist zu fordern:
- eine rechtlich durchsetzbare Raumordnung für alle Planungsebenen
unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten;
- die Aufstellung von Landschaftsplänen, von Grünordnungsplänen
in allen Gemeinden für Siedlungs-, Industrie- und Verkehrsflächen;
- ausreichender Erholungsraum durch Bereitstellung von Gartenland,
freier Zugang zu Wäldern, Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen
landschaftlichen Schönheiten, stadtinnerer Freiraum in Wohnungsnähe
für die tägliche Erholung, stadtnaher Erholungsraum für das
Wochenende und stadtferner Erholungsraum für die Ferien;
- die Sicherung und der Ausbau eines nachhaltigen fruchtbaren
Landbaus und einer geordneten ländlichen Siedlung;
- verstärkte Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung eines
gesunden Naturhaushaltes, insbesondere durch Bodenschutz, Klima-
und Wasserschutz;
- die Schonung und nachhaltige Nutzung des vorhandenen natürlichen
oder von Menschenhand geschaffenen Grüns;
- die Verhinderung vermeidbarer, landschaftsschädigender Eingriffe,
z.B. beim Siedlungs- und Industriebau, beim Bergbau, Wasserbau
und Straßenbau;
- die Wiedergutmachung unvermeidbarer Eingriffe, insbesondere
die Wiederbegrünung von Unland;
- eine Umstellung im Denken der gesamten Bevölkerung durch verstärkte
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Landschaft
in Stadt und Land und die ihr drohenden Gefahren;
- die stärkere Berücksichtigung der natur- und landschaftskundlichen
Grundlagen im Erziehungs- und Bildungswesen;
- der Ausbau der Forschung für alle den natürlichen Lebensraum
angehenden Disziplinen;
- ausreichende gesetzgeberische Maßnahmen zur Förderung und
Sicherung eines gesunden Lebensraumes.
 |